Impressumpflicht auf Webseiten
Von Helmut am 19. Juli 2010 in der Kategorie: Recht und Gesetz im Internet
Auch für private Webseiten?
Immer wieder taucht in Webforen die Frage auf, ob man verpflichtet ist, auf seiner privaten Website ein Impressum unterzubringen. Ursache dafür mag sein, dass im Telemediengesetz (TMG) §5 von "geschäftsmäßigen" Diensteanbietern gesprochen wird und Privatanwender glauben, ihre Seiten seien also nicht betroffen. Geschäftsmäßig ist aber nicht gewerblich und hat auch nichts mit Gewinnerzielungsabsicht zu tun. Geschäftsmäßig wird eine Webseite betrieben, wenn Sie ernsthaft betrieben wird und nicht nur vorübergehend öffentlich erreichbar ist. Das trifft wohl auch auf die meisten privaten Webseiten zu – sie verlieren quasi mit der Veröffentlichung im Internet ihren privaten Charakter und es muß sich jemand als Verantwortlicher dafür zu erkennen geben. Nichts Anderes wird ja auch von jemandem verlangt, der private Handzettel in der Öffentlichkeit verteilt. Auch hier wird verlangt, das eine verantwortliche Person angegeben wird. Eigentlich ist es ja auch normal, dass jemand für das, was er anderen Menschen mitteilt, die Verantwortung übernimmt. Und da man es nicht jedem Besucher der eigenen Webseiten persönlich sagen kann, muß man es eben ins Impressum schreiben.
Wo und wie?
Nun reicht es nicht, die geforderten Angaben gemäß §5 TMG irgendwo und irgendwie auf seiner Website unterzubringen, sondern der Gesetzgeber hatte darüber bestimmte Vorstellungen. Er fordert erstens die "leichte Erkennbarkeit", zweitens die "unmittelbare Erreichbarkeit" und drittens die "ständige Verfügbarkeit".
Erkennbarkeit:
Der erste Punkt betrifft die Bezeichnung. Das Impressum sollte also als Impressum oder auch als Kontakt gekennzeichnet sein, da sich ersterer Begriff aus dem Zeitungswesen eingebürgert hat und man unter "Kontakt" gegebenenfalls auch Angaben zu der Kontaktperson erwarten darf. Es gibt aber auch Urteile, wo das Gericht ein Impressum unter dem Menüpunkt "Kontakt" als "nicht ausreichend erkennbar" bezeichnet hat. Späteren Gerichtsurteilen zufolge ist es hingegen ausreichend, das Impressum unter dem Menüpunkt Kontakt unterzubringen.
Erreichbarkeit:
Die Erreichbarkeit dagegen berührt schon wieder einen heiklen Punkt. Das man das Impressum nicht verstecken darf, dürfte jedem klar sein und doch tun es viele verantwortliche Webmaster oder Webdesigner. Wenn man das Impressum zum Beispiel nur mit einem grafikfähigen Browser oder zum Beispiel nur mit aktiviertem JavaScript erreichen kann, ist die Gesetzesforderung nicht erfüllt, dass jeder Besucher der Website das Impressum unmittelbar erreichen kann, ohne erst bestimmte Zusatzprogramme zu aktivieren. Testen Sie Ihre Webseiten mal mit dem textbasierten Browser LYNX, dann erfahren Sie, ob zum Beispiel Sehbehinderte oder Blinde, die sich den erfaßten Text per Sprachausgabe vorlesen oder über einen speziellen Zusatz in Blindenschrift ausgeben lassen, Ihr Impressum auch finden und "lesen" können. Auch Webseiten mit Frames sind diesbezüglich kritisch zu beurteilen, wenn nicht in jedem Frame ein Link zum Impressum oder zumindest zum Hauptmenü vorhanden ist, da Besucher durch Suchmaschinen oftmals direkt in einen Frame geleitet werden können, ohne dass der vielleicht vorhandene Navigationsframe mitgeladen wird.
Weitere Informationen zur Impressumpflicht auf privaten Webseiten sowie weiterführende Links mit Zusatzinformationen findet man im Berliner Blog von Lutz Nelde.
Mehrwertdienste-Rufnummern im Impressum
Wer in seinem Impressum eine sogenannte Mehrwertdienste-Rufnummer angibt (das sind Rufnummern, bei denen der Anbieter/Inhaber eine bestimmte Summe für jeden Anruf vergütet bekommt, die vom Anrufenden zu zahlen ist, z. B. 0180, 0138, 0900), muß in unmittelbarer Nähe zur Rufnummer auch die anfallenden Kosten angeben. Dabei ist der Minutenpreis bei Anruf aus dem deutschen Festnetz anzugeben und ein Hinweis, wie teuer Anrufe aus dem Mobilfunknetz maximal sind (aktuell z. B. 42 Cent/Minute bei 0180er Nummern).
Diese Angaben sind im Internetauftritt aber nicht nur im Impressum gefordert, sondern an allen Stellen, wo eine Mehrwertdienste-Rufnummer angegeben ist oder angesagt wird – wie Sie vielleicht im Radio schon gehört haben.
Eine fehlende Angabe der anfallenden Verbindungspreise ist wettbewerbswidrig und kann abgemahnt werden. Überprüfen Sie daher am Besten Ihre Webseiten auf solche Angaben und vergessen dabei auch nicht alte Webseiten, die noch irgendwo im WWW erreichbar sind.
(Quelle: § 43b Telekommunikationsgesetz vom 21.12.2007)